Heckenschutz

Heckenschutz

Gemäss § 3 der kantonalen Heckenschutzverordnung sind sämtliche Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen geschützt. Die vorübergehende oder dauernde Beseitigung ist untersagt, insbesondere die Rodung, das Ausstocken oder das Abbrennen und das Fällen oder Beseitigen von einzelnen Bäumen in Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen von mehr als 80 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden.

Vorbehalten bleibt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen.

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